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EEG 2023/24: Was heute für Photovoltaik-Anlagen gilt

Stand:
Photovoltaik bleibt interessant für private Haushalte. Dafür sorgen Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch das "Solarpaket I", das inzwischen in Kraft getreten ist.
EEG 2023

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das "Solarpaket I" der Bundesregierung ist am 16. Mai 2024 in Kraft getreten und enthält einige Verbesserungen für die Errichtung von PV-Anlagen.
  • Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss muss die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erfüllen und kann eine Einspeisevergütung erhalten.
  • Die Vergütung für neue Anlagen wurde zum 1. Februar 2024 geringfügig gesenkt, die nächste Absenkung folgt zum 1. August 2024.
  • Können Sie Solarmodule nicht auf dem Hausdach montieren, dürfen Sie sie ersatzweise im Garten aufstellen. Sie werden dort ebenfalls gefördert.
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Für das seit mehr als 20 Jahren bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten derzeit die Bedingungen des EEG 2023. Das Gesetz regelt die Einspeisung von regenerativem Strom in die öffentlichen Stromnetze. Jede Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) mit Netzanschluss unterliegt dabei den Regelungen und Vorgaben des EEG und kann von einer Fördervergütung profitieren. Im Mai 2024 sind die Änderungen des "Solarpaket I" in Kraft getreten. Diese gelten für Anlagen, die ab diesem Zeitpunkt in Betrieb gehen.

Wir stellen hier die EEG-Regelungen vor, die für Betreiber:innen wichtig sind, die eine typische PV-Hausanlage zwischen rund 3 und 20 Kilowatt Leistung (kWp) haben oder errichten möchten. Wir gehen nicht auf Freiflächenanlagen oder die Mieterstrom-Regelungen ein.

EEG-Ziel: Ausbau der erneuerbaren Energien

Das EEG 2023 setzt auf einen massiven Ausbau der erneuerbaren Energien. 2023 sollten 9 Gigawatt (GW) an neuer PV-Anlagenleistung ans Netz gehen, realisiert wurden sogar rund 14 Gigawatt. 2024 sind nach EEG 13 Gigawatt geplant. Ab 2026 sollen jährlich 22 Gigawatt neue Anlagen errichtet werden. Es sollen also viele neue PV-Anlagen in Deutschland den Betrieb aufnehmen, rund die Hälfte davon auf Dächern. Die andere Hälfte soll als Freiflächenanlagen aufgebaut werden.

Ab 2025: Erleichterter Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen

Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen, das es Interessent:innen einfach macht, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Zudem werden Fristen vorgegeben, wie schnell Netzbetreiber diese Anfragen bearbeiten müssen. Zudem sollen Netzanfragen bundesweit vereinheitlicht werden. Nutzbar soll das jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 sein.

Vereinfachungen für bestehende Photovoltaik-Anlagen

Das EEG 2023 enthält schon einige Vereinfachungen im Vergleich zu früheren Vorgaben: Weil die EEG-Umlage vollständig gestrichen wurde, kann ein zusätzlicher Erzeugungszähler bei einigen bestehenden PV-Anlagen entfallen. Mit dem EEG 2023 wurden neue (höhere) Vergütungssätze eingeführt.

Maximale Erzeugung für neue Photovoltaik-Anlagen möglich

Für neue Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 in Betrieb gingen bzw. gehen, wurde auch die technische Vorgabe abgeschafft, dass nur höchstens 70 Prozent der PV-Nennleistung in das öffentliche Netz eingespeist werden dürfen.

Verbesserte Vergütungssätze

Mit dem EEG 2023 gelten verbesserte Vergütungssätze für Anlagen, die ab 2023 in Betrieb genommen wurden bzw. werden.  Die aktuelle Höhe der Vergütungssätze ist für alle neuen Anlagen gültig, die bis zum 31. Juli 2024 in Betrieb gehen. Zum 1. August 2024 werden die Vergütungssätze für Neuanlagen wieder geringfügig um 1 Prozent abgesenkt. Unterschieden wird zwischen Volleinspeise- und Eigenversorgungsanlagen.

Anlagen mit Eigenversorgung bekommen bei einer Inbetriebnahme heute folgende Vergütungssätze als feste Einspeisevergütung: Anlagen bis 10 kWp erhalten 8,11 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp dann 7,03 Cent pro kWh.

Beispiel Eigenversorgung: Eine 15 kWp-Anlage mit Eigenversorgung erhält dann für die ersten 10 kWp 8,11 Cent und für die verbleibenden 5 kWp 7,03 Cent pro kWh, im Durchschnitt also 7,75 Cent pro Kilowattstunde.

Anlagen mit Volleinspeisung erhalten einen noch höheren Vergütungssatz. Für diese höhere Vergütung muss die Anlage vor Inbetriebnahme als Volleinspeise-Anlage dem zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden.

Als feste Einspeisevergütung können Sie für die Volleinspeisung kalkulieren:

Anlagen bis 10 kWp erhalten bei Inbetriebnahme bis 31. Juli 2024 dann 12,87 Cent pro kWh. Ist die Anlage größer, erhält der Anlagenteil ab 10 kWp 10,79 Cent pro kWp.

Beispiel Volleinspeisung: Eine 15 kWp-Anlage mit Volleinspeisung erhält dann für die ersten 10 kWp 12,87 Cent, für die verbleibenden 5 kWp 10,79 Cent, also im Durchschnitt 12,18 Cent pro Kilowattstunde.

Achtung:

Wenn in anderen Quellen als Vergütungshöhe 13,27 bzw. 8,51 Cent für die Klasse bis 10 kWp genannt werden, sind das die "anzulegenden Werte", die ausbezahlt werden, wenn Sie als Betreiber:in den Strom an einen Direktvermarkter verkaufen. Das ist bei typischen kleinen PV-Anlagen nicht der Fall, weil sich bei ihnen ein Stromverkauf an einen Direktvermarkter in der Regel nicht lohnt. Hier wird der Strom praktisch immer an den lokalen Netzbetreiber abgegeben und von diesem vergütet.

Und weiter Vorsicht: Die Werte der oben genannten festen Einspeisevergütung stehen nicht direkt im Gesetzestext, sondern berechnen sich aus unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023.

Und noch ein steuerlicher Hinweis: Seit 1. Januar 2023 wird beim privaten Kauf einer Photovoltaikanlage ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent fällig. Die Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt entfällt daher vollständig. Auf die vom Netzbetreiber ausgezahlte Einspeisevergütung wird ebenfalls keine Umsatzsteuer aufgeschlagen.

Keine geringere Vergütung bei verzögertem Photovoltaik-Anlagenbau

Verzögert sich der Anlagenbau, wird dies jetzt nicht mehr mit einer geringeren Vergütung bestraft. Konkret entfällt mit dem EEG 2023 die monatliche Absenkung der Vergütungshöhe. Die neue Regelung sieht nur noch eine halbjährliche Absenkung um jeweils 1 Prozent vor. Die oben genannten Vergütungssätze gelten für eine Inbetriebnahme ab dem 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024. Am 1. August 2024 folgt die nächste geringfügige Absenkung um nochmals 1 Prozent für die Anlagen, die im nächsten halben Jahr nach diesem Datum in Betrieb gehen.

Es ist auch möglich, gleichzeitig eine Eigenverbrauchs- und eine Volleinspeise-Anlage auf demselben Gebäude in Betrieb zu nehmen.

Die hohen Vergütungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die beste Wirtschaftlichkeit in den meisten Fällen mit einer Eigenversorgungsanlage erreicht wird. Dort ist zwar der Vergütungssatz für die Einspeisung geringer, aber der wirtschaftliche Vorteil ist größer, wenn Sie den Strom vom Dach selbst nutzen.

Förderung für Photovoltaik ersatzweise im Garten

Heute können Sie auch eine Fördervergütung für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung erhalten, wenn die Module nicht auf dem Hausdach, sondern stattdessen im Garten aufgebaut werden. Das EEG 2023 definiert dazu jedoch einige Bedingungen.

Und Vorsicht: Das Baurecht gilt trotzdem. Für eine Anlage im Garten oder auch z.B. einen Carport mit PV-Modulen kann eine Baugenehmigung der Gemeinde notwendig sein. Aus heutiger Sicht (Mai 2024) raten wir davon ab, jetzt schon ein Projekt anzugehen, das sich auf diese EEG-Regelung stützt. Falls Sie eine Garten-PV-Anlage oder einen PV-Carport realisieren möchten, kontaktieren Sie unbedingt das Bauamt Ihrer Kommune und erfragen Sie die Rahmenbedingungen, die bei Ihnen dafür gültig sind.

Photovoltaik jetzt langfristig planen

Aktuell sind PV-Fachleute oft auf längere Zeit ausgebucht. Planen Sie Ihr Photovoltaik-Projekt daher am besten langfristig. Weitere Tipps dazu finden Sie in unserem Text Photovoltaik: Was bei der Planung einer Solaranlage wichtig ist. Ausführliche Informationen und Tipps rund um die Planung einer PV-Anlage erhalten Sie auch in unserem "Ratgeber Photovoltaik".

Aktuelle Änderungen durch das "Solarpaket I"

Das "Solarpaket I" der Bundesregierung wurde im April 2024 beschlossen und ist Mitte Mai 2024 in Kraft getreten. Die Neuregelungen sind für PV-Anlagen relevant, die neu in Betrieb gehen.

Zu den neuen Änderungen für PV-Anlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern gehören:  

  • Steckersolar-Geräte und größere PV-Anlagen werden künftig getrennt betrachtet. Bei einer bestehenden PV-Anlage wird die Mehrleistung eines Steckersolar-Gerätes nicht zur PV-Anlagenleistung dazugerechnet. Damit besteht nicht mehr das Risiko, dass dadurch Leistungs-Grenzwerte überschritten werden.
  • Es ist jetzt möglich, Solarmodule auszutauschen (Repowering) und gleichzeitig die bestehende, höhere Einspeisevergütung für die Restlaufzeit zu behalten, unabhängig davon, ob die Solarmodule noch funktionieren oder nicht. Bisher war dies nur möglich, wenn die alten Module defekt waren. Doch Vorsicht: Wird beim Modultausch die Anlagengröße erhöht, weil die neuen Module leistungsstärker sind, so gilt die alte Vergütungshöhe auch nur für den Teil der früher schon vorhandenen Anlagenleistung. Der Anlagenteil, der die Leistung gegenüber vorher vergrößert, erhält die aktuell für Neuanlagen gültige Vergütung.
  • Netzbetreiber sind mit dem "Solarpaket I" verpflichtet worden, eine Anfrage zur Installation einer Photovoltaik-Anlage (Netzanfrage) bis 30 kWp innerhalb von vier Wochen zu beantworten, ansonsten gilt die angefragte Anlage automatisch als genehmigt. Bislang war diese Frist nur bis zu Anlagengrößen von 10,8 kWp gültig.
  • Beim geförderten Mieterstrom kommen neben Wohngebäuden nun auch Gewerbegebäude und Nebenanlagen wie Garagen als Standort für die Solarmodule in Frage. Bedingung ist, dass der Strom von dort ohne Durchleitung durch ein Stromnetz ins Gebäude zur Verteilung an die Mieter oder Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) gelangen kann.
  • Ein Ärgernis bei Volleinspeise-Anlagen wurde mit dem "Solarpaket I" ebenfalls beseitigt: Oftmals wurde für diese PV-Anlagen vom Netzbetreiber ein eigener Stromliefervertrag für den geringen Stromverbrauch (Eigenverbrauch) des Wechselrichters gefordert. Dies ist nun abgeschafft. Die geringen Verbrauchsmengen werden mit auf die Stromrechnung des Hausverbrauches übernommen, ein separater Anschluss und die dann fällige Grundgebühr sind nicht mehr notwendig.    
  •   Weitere Änderungen betreffen Freiflächenanlagen und große gewerbliche Photovoltaik-Anlagen, die hier aber nicht weiter erläutert werden.
  • Mit dem "Solarpaket I" wurde eine neue Umsetzungsform von gemeinsamer Solarstromnutzung für Miet- und WEG-Gebäude eingeführt. Diese wurde als „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ bezeichnet und nicht im EEG, sondern dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt.   
  • Die Verbesserungen bei  Steckersolar-Geräten erläutern wir in diesem Online-Text.

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