Verbraucherinformation: Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigungen



Zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen hat der Bundesgerichtshof schon in seinem ergänzendem Urteil vom 7. November 2000 (AZ: XI ZR 27/00) entschieden, dass bei der Schadensberechnung eine realitätsgerechtere Ersatzanlage unterstellt werden muss. Geklärt ist mit der Entscheidung auch, dass mit dem Nominalzinssatz des Vertragskredites gerechnet werden muss und der Berechnung gestaffelte Wiederanlagezinssätze zugrunde gelegt werden müssen. Die Entscheidung bedeutet für die meisten Verbraucher, dass eine wesentlich geringere Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt werden muss als nach den Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 1997 (AZ: XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96). Hat die Bank die Vorfälligkeitsentschädigung nicht in angemessener Höhe nach Maßgabe der aktuellen BGH-Rechtsprechung festgesetzt, können betroffene Verbraucher zuviel gezahlte Beträge auch im Nachhinein zurückverlangen. Damit Kreditnehmer eventuelle Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812) konkret beziffern können, bietet die Verbraucherzentrale Hessen die Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigungen an. Die Unterlagen werden nach Reihenfolge des Eingangsdatums bearbeitet. Wegen der Vielzahl an Anfragen und nur begrenzter personeller Kapazitäten muss mit Bearbeitungszeiten von mindestens 2 Wochen gerechnet werden. Eine Eingangsbestätigung über den Eingang der Unterlagen erfolgt nicht. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Umschuldung, also bei einer freiwilligen Zustimmung der Bank zur vorzeitigen Rückzahlung ein frei ausgehandelter Preis, sog. Vorfälligkeitsentgelt, durch das Kreditinstitut gefordert werden kann. Dieses unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle ( BGH XI ZR 226/02). Von unserer Seite kann daher lediglich überprüft werden, ob die Bank die Wuchergrenze überschritten hat.

Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (20 kb, pdf)